Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie denen des Lieferanten entgegenstehen.

Im übrigen gelten die Gebräuche im Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche) in der von den Spitzenverbänden der Holzwirtschaft festgelegten und jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch im Geschäftsverkehr mit dem Ausland.
Soweit die nachfolgenden Bedingungen von den Gebräuchen abweichen, sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

Angebote
Angebote gelten, soweit nichts anderes vereinbart, stets freibleibend und Zwischenverkauf vorbehalten. Die Angebote sind bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

Lieferung
Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens geltend machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gelten die Bestimmungen unter „Haftungsbeschränkung“.
Weitergehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verzugs bleiben unberührt. Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt sind.
Für Transporte innerhalb Deutschlands gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in ihrer neuesten Fassung als vereinbart. Findet ein Teil des Transportes außerhalb Deutschlands statt, gelten die Bestimmungen des CMR.

Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird für jede Lieferung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tag zu laufen. Die Zahlung hat vereinbarungsgemäß zu erfolgen.

Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen
Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bleiben unberührt.

Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Forderungsabtretung

Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Lieferanten ausdrücklich zugestanden.

Der Lieferant haftet
a) in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie.
b) dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer das Erreichen des Vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich. In den Fällen des Abs. b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer Rückgabe seiner Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, so geht das Eigentum an der neuen Sache an den Verkäufer über. Die neue Ware wird als Vorbehaltsware behandelt. Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden – nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt.

Die hierdurch entstehenden Kaufgeldforderungen gelten bereits bei ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Nebenrechten sicherheitshalber als an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Der Käufer ist als Bevollmächtigter des Verkäufers zur Einziehung der hiernach abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen.
 
Zahlungs- und Erfüllungsort
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Freiburg im Breisgau

Gerichtsstand

Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten Freiburg im Breisgau. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich deutschem Recht.

Zertifikate

PEFC zertifiziert
FSC